Videoüberwachung in Mietobjekten – Gerade weil die Zahl der Wohnungseinbrüche stetig zunimmt, sind immer mehr Vermieter dazu übergegangen, eine Kamera oder eine Kameraattrappe von den Häusern zu installieren. Dies sollte den Sinn haben, mögliche Einbrecher abzuschrecken. Laut eines aktuellen Urteils ist dies aber nicht mehr ohne Weiteres erlaubt.
Urteil des Frankfurter Amtsgerichtes
Das Frankfurter Amtsgericht hat klar dargestellt, dass die Installation einer Kamera oder auch nur einer Kameraattrappe einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters darstellt. Im Klartext bedeutet dies, dass Mieter keine Video-Kameras oder Attrappen im Hauseingang oder Treppenhaus dulden müssen.
Ein Mieter hatte hier gegen den Hauseigentümer geklagt und gewonnen. Der Hauseigentümer musste nach dem Urteil alle Attrappen entfernen. Bevor der Vermieter die Attrappen entfernte, versuchte er sich hier zu widersetzen mit dem Argument, dass die Geräte allein der Abschreckung von Straftätern dienlich seien, denn sie wären ja nicht funktionsfähig.
Aus diesem Grund sei das Persönlichkeitsrecht der Mieter auch nicht beeinträchtigt. Er bekam kein Recht. Aussage des Gerichts war hier ganz klar, dass die Installation von Kameraattrappen grundsätzlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mieter darstelle. Schon mit der Anbringung der Attrappe sei eine verbundene Androhung der ständigen Überwachung gegeben. Dies stelle somit eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit von Mietern und deren Besucher dar.
Kameras auf Nachbargrundstücken
Auch Kameras und Attrappen auf Nachbargrundstücken sind grundsätzlich verboten. Auch hier sagt das Gericht ganz klar, wer sich überwacht fühlt, der gerät leicht unter eine innere Anspannung. In diesem Fall hat ein Grundstückseigentümer auf seinem eigenen Grundstück Video-Attrappen aufgestellt, die er auf das Nachbargrundstück richtete. Der Nachbar fühlt e sich belästigt und klagte gegen den Nachbarn, damit dieser die Attrappen entferne. Die Argumente des Gerichts waren hier ganz klar.
- Es steht fest, dass das Gerät so ausgerichtet war, dass Teile des Nachbargrundstücks erfasst wurden.
- Der Kläger musste von der Tatsache ausgehen, dass der Angeklagte zumindest zeitweise eine Videoaufzeichnung startet. Somit fühlte sich der Kläger dem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt.
- Da sich der Kläger immer kontrolliert fühlt, wenn er sein Haus betritt oder sich im Garten aufhält, stellt dies eine Beeinträchtigung seiner Privatsphäre dar.
Eigenes Grundstück darf überwacht werden
Hingegen darf das eigene Grundstück sowohl mit echten als auch mit Kameraattrappen überwacht werden. Als Grundstückseigentümer muss man nur darauf achten, dass die Kamera nicht auf das Nachbargrundstück, die Straße oder Ähnliches gerichtet ist und so den Anschein erweckt, dass andere damit überwacht werden sollen. Folglich gilt, dass niemand gegen einen Grundstückbesitzer klagen kann, der auf seinem Grundstück Kameras oder Attrappen installiert, um Beschädigungen und Diebstähle schon im Vorfeld zu vermeiden.
Stetige Überwachung
Die kleinen Kameras zur Überwachung kann man mittlerweile überall für wenig Geld erwerben. Immer mehr Privatleute setzen solche Kameras ein, um ihr Grundstück zu überwachen. Dabei kommt es dann vor, dass der Bürgersteig oder die Kneipe gegenüber mit überwacht wird. Der Berliner Datenschützer Dix sagt dazu, dass die immer größer werdende Verbreitung von Überwachungskameras ein ernstes Problem darstellt.
Seiner Aussage nach gibt es kaum noch unbeobachtete Stellen. Jeder Bürger habe aber das Recht sich unbeobachtet bewegen zu dürfen. Dix ist ebenfalls der Meinung, dass immer mehr Bürger durch die Kameras hoffen vor Kriminalität geschützt zu sein. Kameras sind bis dato nicht meldepflichtig und so haben Behörden keinerlei Einblick, wie viel Kameras es tatsächlich gibt. Sicher ist nur, dass die Anzahl der Beschwerden, derer die sich beobachtet fühlen stetig wächst.
Allein in Berlin ist die Rede von einer dreistelligen Zahl pro Jahr. Zahlreiche Kamerabesitzer beachten hierbei die gesetzlichen Bestimmungen nicht. Nach geltenden Bestimmungen muss es für jeden Kameraeinsatz einen konkreten Grund geben, dies heißt also mindestens ein Überfall in der Vergangenheit. Zudem sei der Besitzer einer Kamera verpflichtet mittels eines Schildes auf die Kamera hinzuweisen. Eine heimliche Videoüberwachung ist nicht erlaubt.