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Videotechnik für das eigene Heim – was ist erlaubt?

Videotechnik für das eigene Heim – was ist erlaubt?Videotechnik für das eigene Heim – was ist erlaubt? Fühlt man sich in seinem eigenen zu Hause nicht wirklich sicher, dann kann man mit einer umfangreichen Sicherheitstechnik für mehr Sicherheit sorgen. Im Außenbereich ist die Videoüberwachung sicherlich die bekannteste Methode, um Einbrecher oder auch Vandalen fernzuhalten.

Ebenfalls von Vorteil sind solche Videoaufnahmen, wenn im Schadensfall Beweismaterial benötigt wird. Als Eigentümer muss aber jedem klar sein, dass nicht alles erlaubt ist, was möglich ist. Bei einer Videoüberwachung des eigenen Grundstückes müssen alle rechtlichen Bedingungen genau eingehalten werden, denn sonst kann es passieren, dass das komplette Material wertlos ist.

Es darf nicht alles überwacht werden

Grundsätzlich ist die Videoüberwachung erlaubt, sofern einige Rechte gewahrt bleiben. Dies bedeutet, wenn mit einer Kamera das Haus oder das Grundstück überwacht wird, müssen die Persönlichkeitsrechte gewahrt werden. Laut einem Urteil aus dem Jahre 2011 hat der BGH ausdrücklich erklärt, dass eine private Überwachungskamera nicht zur Überwachung von öffentlichen und privaten Plätzen genutzt werden darf. Gemeint sind hiermit Hauszugänge, die von mehreren Personen genutzt werden. So darf auf keinen Fall das Nachbargrundstück im Blickfeld der Kamera liegen.

Wird eine schwenkbare Kamera genutzt, kann dies zu Rechtsstreitigkeiten führen. Im Blickwinkel der Kameras darf sich nur das eigene Grundstück befinden. Es reicht alleine der Verdacht aus, dass die Kameras eine unzulässige Fläche erfasst, um auf eine Unterlassung zu klagen. Die Problematik in einem solchen Fall besteht darin, dass mit einer Überwachungskamera Aufnahmen von Personen gemacht werden und damit in das Persönlichkeitsrecht dieser Person eingegriffen wird. Die Erstellung eines Bildes von Dritten ist nur mit deren ausdrücklicher Erlaubnis legitim.

Was darf mit einer Kamera überwacht werden?

Geht es um die Überwachung des Eigenheims, sieht die rechtliche Lage deutlich besser aus. Gemäß § 903 des BGH darf der Eigentümer mit einer Kamera sein Grundstück überwachen. Die einzige Einschränkung, die hier gilt, alle Personen, die von der Überwachung betroffen sind, müssen darüber informiert werden.

Es reicht in einem solchen Fall vollkommen aus, wenn Hinweisschilder am Haus montiert sind. Die Hinweise müssen vor Betreten des Grundstückes erkennbar sein, daher sollten an allen Zugängen zum Haus diese Hinweisschilder hängen. Dennoch gilt es hier zu beachten, dass keine Bereiche außerhalb des eigenen Grundstückes überwacht werden dürfen. Dies gilt auch für Bürgersteige, die zum Grundstück gehören. Natürlich dürfen auch nicht die Nachbargrundstücke oder die angrenzenden Gärten mit einer Videokamera überwacht werden.

Daten, die mit der Überwachungskamera aufgenommen wurden, müssen nicht gespeichert werden, wenn nichts erkennbar ist. Es reicht aus, wenn man sie besitzt, wenn es zu einem Verfahren kommt. Hilfreiche Tipps liefert hier der Überwachungskamera Ratgeber. Interessierte erfahren hier mehr zum Thema und lernen die 15 häufigsten Fehler beim Einsatz einer Kamera zu vermeiden.

Checkliste für eine Grundstücksüberwachung

  • Überwachung nur auf dem eigenen Grundstück
  • Keine schwenkbaren Kameras einsetzen, denn es besteht die Möglichkeit, dass über das Grundstück hinaus überwacht wird
  • Nur Stellen mit einem berechtigten Grund überwachen (Garagen, Hauseingänge)
  • Keine Nachbargrundstücke überwachen
  • Personen vom Einsatz der Kamera in Kenntnis setzen
  • Daten vor dem Zugriff von Dritten schützen und nicht unnötig lange aufbewahren

Audio-Überwachung in Deutschland erlaubt?

Viele Überwachungskameras bieten zusätzlich die Möglichkeit einer Ton-Überwachung. In Deutschland wird über diese Möglichkeit heiß diskutiert. So ist eine Audio-Überwachung am Arbeitsplatz oder in einem Verkaufsraum verboten. Es dürfen nur Videoaufnahmen gemacht werden.

Überwachungskameras – sinnvoller Einbruchschutz?

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