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Die Verkehrssicherungspflicht von Hauseigentümern

Die Verkehrssicherungspflicht von HauseigentümernDie Verkehrssicherungspflicht von Hauseigentümern – Als Eigentümer eines Grundstückes oder eines Hauses haftet man immer, wenn es zu Schäden an Dritten kommt. Dies umfasst zum einen den winterlichen Streu- und Raumdienst, lose Dachziegel, morsche Äste, defekte Außenbeleuchtung und auch wenn man rund um das Haus renoviert.

Die rechtlichen Grundlagen der Verkehrssicherungspflicht

Nicht nur im Grundgesetz kann man unter Artikel 14 nachlesen, dass Eigentum verpflichtet, sondern auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht unter § 823, dass man verpflichtet ist, den Schaden eines Dritten zu ersetzen, wenn er zu Schaden kommt. Dies bedeutet also nichts anderes, dass man als Eigentümer ausreichende Maßnahmen ergreifen muss, damit ein Dritter durch Gefahren vom Grundstück oder der Immobilie nicht zu Schaden kommt. Dies gilt nicht nur für Besucher, sondern auch für Mieter, Passanten und den Briefträger.

Für Vermieter bedeutet dies, dass sie dafür Sorge tragen müssen, dass die Mieter die Mietwohnung vertragsgemäß nutzen können, ohne Schaden zu nehmen. Kommt zum Beispiel ein Mieter wegen einer fehlenden Beleuchtung auf einer Treppe zu schaden, dann wird der Eigentümer in die Haftung genommen und muss auch für eventuelle Schmerzensgeldzahlungen aufkommen.

Was umfasst die Verkehrssicherungspflicht?

Als Eigentümer hat man in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob alles an der Immobilie noch in Ordnung ist. Dazu gehören die Stufen zum Haus, der Zaun um das Grundstück, die Gehwegplatten vor dem Haus, die Garage und auch die Außenbeleuchtung. Zusätzlich muss der Eigentümer nach jedem Sturm überprüfen, ob das Dach noch in Ordnung ist oder ob Ziegel lose sind. Ist dies der Fall, ist diese Gefahr schnellstmöglich zu beseitigen.

Stehen Bäume auf dem Grundstück, dann müssen diese regelmäßig auf morsche Äste hin überprüft werden. Genauso sieht es natürlich aus, wenn man Renovierungen oder Sanierungen am Haus vornehmen lässt.

Der Eigentümer ist verantwortlich, auch wenn die Handwerker Fehler machen. So muss er dafür sorgen, dass keine Gegenstände vom Dach oder Gerüst auf den Gehweg fallen, dass keine elektrischen Leistungen offen herumliegen oder dass andere Gefahrenquellen Dritten Schaden zufügen.

Die Verkehrssicherungspflicht schließt auch die angrenzenden Gehwege ein

Gehwege, die an das Grundstück angrenzen, sind ebenfalls in der Verkehrssicherungspflicht eingeschlossen. Dies bedeutet, dass der Eigentümer regelmäßig kontrollieren muss, ob die Gehwege gefahrlos zu passieren sind. Dazu gehört, dass im Herbst rutschiges Laub und im Winter Schnee und Eis entfernt werden müssen.

Diese Aufgabe kann er zwar an seinen Mieter übertragen. Solch eine Klausel muss aber im Mietvertrag verankert sein. Kommt es aber dennoch zu einem Schaden von Dritten, dann ist letztendlich der Eigentümer derjenige, der den Schaden zahlen muss.

Versicherungen befreien nicht von der Verkehrssicherungspflicht

Auch wenn man als Eigentümer zahlreiche Versicherungen wie etwa eine Haushaftpflicht abgeschlossen hat, ist man bei einem eventuellen Schaden nicht von der Haftung befreit. Kann dem Eigentümer eine grobe Vernachlässigung seiner Pflichten bewiesen werden, dann weigert sich die Versicherung, Zahlungen zu übernehmen.

Warnschilder sind kein Freibrief

Wenn Eigentümer jetzt vielleicht denken, dass man mit einem Warnschild von allen Verpflichtungen freigesprochen ist, so irren diese. Es hilft also nicht, wenn bei Sanierungen oder Renovierungen ein Schild mit einem Hinweis auf Gefahren aufgestellt wird. Kommt es zu einem Schaden, dann ist der Eigentümer dennoch in der Haftung. Im Schadenfall wird zwar überprüft, ob der Geschädigte am Unfall mit Schuld war, aber am Ende wird der Eigentümer zur Rechenschaft gezogen. Dies gilt insbesondere bei Arbeiten am Haus.

Als Eigentümer kann man sich hier von der Verkehrssicherungspflicht nicht befreien, indem man alles auf die Handwerker abwälzt. Diese müssen zwar für die Sicherheit Sorge tragen, können aber nicht komplett belangt werden.

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