Rechtliches: Gegen Einbrecher wehren, was ist erlaubt? – Wird man mit einem Einbrecher in der Wohnung oder der Firma konfrontiert, so kann s zu Kurzschlussreaktionen kommen. Schlagen, schreien, mit etwas werfen oder gar Waffen einsetzen, all dies kam schon vor und würde jeder sicherlich als absolut legitim abstempeln. Doch was ist wirklich erlaubt und wo hört die Notwehr auf? Wie sieht die gesetzliche Lage hier aus? Darüber berichtet dieser Beitrag heute.
Gefahr in Verzug: Was, wenn der Einbrecher im Haus ist?
Es ist ein schmaler Grad zwischen Notwehr und Körperverletzung. Daher ist es wichtig die gesetzliche Grenze zu kennen, denn es ist nicht alles erlaubt, was zur Verteidigung gegen einen Einbrecher eingesetzt werden könnte. Um konkret einzugrenzen was Notwehr ist, wird hier die Definition dazu beschrieben:
Notwehr ist dann in einer Situation gegeben, wenn das Leben, die körperliche Unversehrtheit, das Eigentum, die Ehre und die sexuelle Selbstbestimmung gefährdet ist. Dabei genügt eines der genannten Punkte. Konkret heißt es, dass das Opfer um seine rechtlich geschützten Interessen fürchten muss. Dies gilt auch dann, wenn diese Interessen eines anderen verletzt werden, und eingegriffen werden muss. Verteidigen darf man sich nur dann, wenn man auch wirklich angegriffen wird.
Den Einbrecher dingfest machen?
Gesetzlich ist es erlaubt, einen Einbrecher festzuhalten und abzuwarten bis die Polizei eintrifft und ihn übernehmen kann. Doch die Polizei warnt ausdrücklich vor diesem Schritt, denn auch Einbrecher können gefährlich sein. Sie werden sicher nicht brav warten und sich zur Wehr setzen.
Selbst verteidigen – das ist erlaubt und das ist verboten!
Aus gesetzlicher Sicht ist es erlaubt jegliche Mittel zur Notwehr einzusetzen, die zur Verfügung stehen. Wichtig ist hier allerdings der Zusatz, dass diese ausschließlich dazu eingesetzt werden dürfen, um einen Angriff abzuwehren. Klar ausgedrückt bedeutet das, dass man niemanden mehr als nötig verletzen darf. Jetzt kommt jedoch der entscheidende Punkt: Die Verteidigung muss so sein, dass sie dem Angriff entspricht. Warfen sind hier eine große Ausnahme.
Wenn der Einbrecher bewaffnet ist, mit einem Messer, Schlagstock oder auch einer Schusswaffe, so darf auch ein Hilfsmittel eingesetzt werden. Viele nutzen hier Baseballschläger, Schlüssel oder Stöcke.
Wer keinen Waffenschein besitzt darf auch in diesem Fall nicht zur Waffe greifen! Bei der Verteidigung mit Messern oder Schusswaffen ist höchste Vorsicht geboten, der Einsatz dieser Verteidigungsmittel müssen unbedingt vorher ausgesprochen werden. Hier muss jedoch beachtet werden: Wenn mit einem Messer oder einer Waffe auf einen Angreifer gezielt wird, so ist nicht auszuschließen, dass dieser ebenfalls ein ähnliches Instrument bei sich trägt und dann abdrückt oder zusticht.
Pfefferspray darf nicht verwendet werden
Viele tragen Pfefferspray mit sich oder haben es zur eigenen Sicherheit im Haus deponiert. Die Polizei sagt klar, dass Einbruchsopfer unverzüglich die Polizei alarmieren sollen. Sie sollten weder versuchen den Einbrecher festzuhalten noch ihn anzugreifen. Pfefferspray kann als Körperverletzung ausgelegt werden, sodass das eigentliche Opfer auch noch vor Gericht zum Täter wird. Pfefferspray wird gesetzlich wie eine Waffe behandelt.
Vorbeugen ist die beste Verteidigung
Das beste Mittel sich vor Einbrechern zu schützen ist nach wie vor eine gut eingerichtete Alarmanlage und ein Sicherheitssystem. Hierzu kann der Fachmann die Wohnung sowie die Immobilie begutachten und anschließend ein individuell auf die Bedürfnisse angepasstes Sicherheitspaket schnüren.
So ist das Haus auch in Abwesenheit sicher geschützt und bietet dank der modernen technischen Maßnahmen die Möglichkeit, sowohl Polizei als auch Bewohner zu informieren, wenn Unregelmäßigkeiten registriert werden. Damit niemand erst ein die Situation kommt, dass er einem Einbrecher gegenübersteht, rät auch die Polizei entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und Sicherheitstechnik zu integrieren.