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Der Sicherheitsbeauftragte in einem Unternehmen

Der Sicherheitsbeauftragte in einem UnternehmenDer Sicherheitsbeauftragte in einem Unternehmen – Sofern in einem Unternehmen regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte tätig sind, muss unter Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse wie zum Beispiel der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung und der Arbeitsorganisation mindestens ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden. Die Anzahl der tatsächlichen Sicherheitsbeauftragten richtet nach

  • Bestehender Unfall- und Gesundheitsgefahren im Unternehmen
  • Räumlicher Nähe des Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
  • Zeitlicher Nähe des Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
  • Fachlicher Nähe des Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
  • Beschäftigungsanzahl

Die Kriterien für einen Sicherheitsbeauftragten

Die Unfall- und Gesundheitsgefahren ergeben sich anhand des § 5 des Arbeitsschutzgesetzes. Es ist erforderlich, dass der Sicherheitsbeauftragte eine gewisse räumliche Nähe zu den Beschäftigten hat. Dies bedeutet er muss am selben Standort beschäftigt sein und darf sein Büro nicht in einer Außenstelle haben. Ebenfalls muss der Sicherheitsbeauftragte auch in der gleichen Schicht bzw. zur gleichen Zeit arbeiten wie die Beschäftigten und er muss die gleichen Tätigkeiten ausüben wie die Beschäftigten. Die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten. Sie wird aber so definiert, dass der Sicherheitsbeauftragte die Beschäftigten in seinem Bereich persönlich kennen muss.

Die Aufgaben eines Sicherheitsbeauftragten

Der Sicherheitsbeauftragte muss den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Unfallverhütung und auch bei Berufskrankheiten unterstützen. Es muss insbesondere darauf achten, dass die vorhandenen Schutzeinrichtungen vorschriftsmäßig genutzt werden und die persönlichen Schutzausrüstungen überzeugend wirken. Des Weiteren muss er die Beschäftigen bei bedarf auf die Schutzmaßnahmen aufmerksam machen und auch deren Sinn und Zweck erläutern. Kommt es zu Mängeln der Schutzvorrichtungen, dann ist der Unternehmer umgehend zu informieren. Neue Mitarbeiter müssen von dem Sicherheitsbeauftragten in die Schutzvorrichtungen eingeführt werden und diesem auch jederzeit zur Verfügung stehen.

Zusätzlich muss ein Sicherheitsbeauftragter regelmäßig an Betriebsbegehungen und Untersuchungen, im Rahmen von Unfall- und Berufskrankheiten teilnehmen.

Der Sicherheitsbeauftragte übt seine Tätigkeit in dem Unternehmen nicht hauptamtlich aus, sondern viel mehr ehrenamtlich. Aus diesem Grund haben Sicherheitsbeauftragte auch keine Verantwortung für die ihnen übertragenen Aufgaben im Hinblick auf Funktion. Man kann ihre Arbeit mit dem Vieraugenprinzip gleichsetzen. Dies erklärt auch, warum weder Meister, noch Gruppenleiter oder Vorarbeiter als Sicherheitsbeauftragter bestellt werden sollten.

Der Sicherheitsbeauftragte hat keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber seinen Kollegen – er soll nur beraten und helfend zur Seite stehen. Er begegnet den Mitarbeitern immer nur als Kollege und er erkennt als Erster die Probleme und Mängel an einem Arbeitsplatz. Sobald er die Mängel und Probleme erkannt hat, hilft er bei der Beseitigung oder der Vermeidung und ist zu jederzeit Ansprechpartner für Kollegen, wenn es um den Arbeitsschutz und die Sicherheit im Unternehmen geht.

Die Pflichten des Unternehmens

Das Unternehmen hingegen muss dem Sicherheitsbeauftragten ausreichend Zeit zur Verfügung stellen, dass dieser seine Aufgaben während der Dienstzeit erledigen kann. Dazu gehören Begehungen und Schulungen. Der Unternehmer muss auch den Sicherheitsbeauftragten immer in Kenntnis setzen, wenn es zu Änderungen im Betrieb kommt, sodass der Sicherheitsbeauftragte seine Aufgabe erfüllen und eventuell auch die Beschäftigern informieren kann. Des Weiteren muss das Unternehmen sicherstellen, dass der Sicherheitsbeauftragte eng mit Fachkräften für Arbeitssicherheit und auch mit Betriebsärzten zusammenarbeiten kann.

Zusätzlich muss das Unternehmen den Sicherheitsbeauftragten die Möglichkeit geben an Schulungen und Weiterbildungen teilzunehmen. Diese Teilnahme darf sich nicht nachteilig auf die Arbeitszeit oder den Lohn auswirken. Ohne solch eine Teilnahme kann und darf eine Sicherheitsbeauftragter seine Arbeit in einem Betrieb nicht ausführen.

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